(1) Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte der Stadt und vertritt diese nach außen. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten der Stadt.
(2) Dem Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Stadt die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist.
(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
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