(1) Die Durchführung aller Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Bürgermeister. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen.
(2) Hat der Bürgermeister gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses des Stadtsenates oder eines Ausschusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er die Angelegenheit, sofern es sich nicht um die Beschlußfassung über eine Angelegenheit handelt, die dem Stadtsenat zukommt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 2 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls die Durchführung auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung zu veranlassen.
(4) Falls der Gemeinderat oder in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz der Stadtsenat die Bedenken des Bürgermeisters nicht teilt und auf seinem Beschluß beharrt, hat der Bürgermeister, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 75 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.
0 Kommentare zu § 43 Sbg. SR 1966