§ 46 Sbg. SR 1966 § 46

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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