§ 40 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

(1) Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.

(3) Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

a)

alle Wahlen nach §§ 21, 22, 27;

b)

die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 38 Abs. 6);

c)

Beschlüsse über Abgaben;

d)

Beschlussfassungen über den Voranschlag (§§ 65 ff);

e)

Beschlüsse über den Rechnungsabschluß;

f)

alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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