(1) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern oder den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 2 verantwortlich.
(2) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich können der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter oder die Stadträte, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Verantwortlichkeit der vorgenannten Organe für ihre Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Bundesvollziehung richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.
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