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Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Feber des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschußrate zu verrechnen.
Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Feber des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschußrate zu verrechnen.