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Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 im Umfang des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1967 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken. Dies gilt nicht in Bezug auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit g. g.
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 im Umfang des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1967 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen§ 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken. Dies gilt nicht in Bezug auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit g. g.