§ 13 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 13

 

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (§ 11 Abs. 1) ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

In Kraft seit 27.05.1976 bis 31.12.9999
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