Abstimmung
(1) Der Personalvertretungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt des Personalvertretungsausschusses, über den Ausschluß eines Mitglieds des Personalvertretungsausschusses sowie über die Übertragung der Besorgung einzelner seiner Aufgaben an ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine schriftliche Abstimmung (Abgabe von Stimmzetteln), so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(3) Ein Stimmzettel ist ungültig und gilt als nicht abgegebene Stimme, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Ausschuß.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
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