Abschnitt II
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Personalvertretung durch eine Vertrauensperson
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu zeichnen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu machen:
a) | wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson zur Folge hat, | |||||||||
b) | wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endet. |
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn Jahren vernichtet werden.
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