§ 4 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Vorsitz

 

§ 4

 

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Obmann und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

In Kraft seit 12.12.1967 bis 31.12.9999
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