§ 15 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 15

 

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

b)

die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

c)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§ 5);

d)

soferne über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);

e)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

f)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

h)

die klaren Auszüge von wichtigen Debatten;

i)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die üblicherweise nicht protokolliert werden, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

In Kraft seit 27.05.1976 bis 31.12.9999
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