Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie unter sich zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Personalvertretungsausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.
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