Ausfertigungen
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
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