§ 14 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Protokoll

 

§ 14

 

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt die Führung des Protokolles dem jeweils nächsten Schriftführer. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen.

In Kraft seit 12.12.1967 bis 31.12.9999
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