Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Sie muß jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung des Personalvertretungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 verlangt wurde, und soll einen Punkt "Allfälliges" enthalten.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Abänderung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur dann beschließen, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und der Abänderung zustimmen.
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