(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, dem Redner einen Ordnungsruf zu erteilen; nach dem zweiten Ordnungsruf kann dem Redner das Wort entzogen werden. Ebenso kann dem Redner das Wort entzogen werden, wenn dieser trotz zweimaliger Ermahnung in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht. Die Wortentziehung gilt jeweils nur für die Debatte über den in Betracht kommenden Tagesordnungspunkt.
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