§ 19 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 19

 

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied.

(2) In der ersten Sitzung hat der Personalvertretungsausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel des Personalvertretungsausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

In Kraft seit 27.05.1976 bis 31.12.9999
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