Beschlußfähigkeit
(1) Ein Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt eines Personalvertretungsausschusses ist die Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder erforderlich.
(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
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