(1) Die Verweisung auf das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl Nr 71/1954, gilt als Verweisung auf die Fassung, die dieses Gesetz durch Änderungen bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010 erhalten hat.
(2) Die Bezugnahmen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO und das Epidemiegesetz 1950 gelten als Bezugnahmen auf die jeweils geltende Fassung.
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