Salzburger Jugendgesetz (Sbg. JG) Fundstelle

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

Änderung

LGBl Nr 96/1999 (DFB)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 98/2006 (Blg LT 13. GP: RV 617, AB 657, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 42/2009 (Blg LT 13. GP: RV 218, AB 254, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 83/2014 (Blg LT 15. GP: RV 732, 2.Sess, AB 37, 3. Sess)

LGBl Nr 32/2015 (Blg LT 15. GP: RV 506, AB 605, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 81/2016 (Blg LT 15. GP: IA 37, AB 57, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 13/2019 (Blg LT 16. GP: RV 120, AB 185, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

              § 1         Recht junger Menschen

 

2. Abschnitt

Jugendförderung

 

              § 2         Aufgabe und Grundsätze der Jugendförderung

              § 3         Persönlicher Anwendungsbereich

              § 4         Jugendförderung durch Land und Gemeinden

              § 5         Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

              § 6         Art und Ausmaß der Förderung

              § 7         Förderungsempfänger und -empfängerinnen

              § 8         Förderungsrichtlinien

              § 9         Jugendberatungs- und -informationsstellen

              § 10       Jugendzentren und Jugendtreffpunkte

 

3. Abschnitt

Landes-Jugendbeirat

 

              § 11       Einrichtung und Zusammensetzung

              § 12       Aufgaben des Landes-Jugendbeirates

              § 13       Geschäftsführung des Landes-Jugendbeirates

              § 14       Jugendorganisationen im Landes-Jugendbeirat

              § 15       Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Landes-Jugendbeirat

              § 16       (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2019)

 

4. Abschnitt

Allgemeine Jugendschutzbestimmungen

 

              § 17       Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes

              § 18       Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten und  Aufsichtspersonen

              § 19       Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes

              § 20       Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber bzw Betriebsinhaberinnen und der Veranstalter bzw Veranstalterinnen

              § 21       Informationspflicht des Landes

              § 22       Begriffsbestimmungen

              § 23       Ausweispflicht

 

5. Abschnitt

Besondere Jugendschutzbestimmungen

 

              § 24       Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

              § 25       Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben

              § 26       Übernachten

              § 27       Aufenthalt in Betriebsanlagen

              § 28       Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen

              § 29       Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen

              § 30       (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2019)

              § 31       Ankündigungen von Theater- und Filmaufführungen

              § 32       Andere Medien, Beiprogramme, Revue- und Varieteeveranstaltungen

              § 33       Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen

              § 34       Teilnahme an Glücksspielen und Wetten

              § 35       Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf

              § 36       Alkohol- und Nikotingenuss

              § 37       Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

              § 38       Freigabe von Videokassetten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern

              § 39       Jugendgefährdende Tätigkeiten

 

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 40       Strafbestimmungen

              § 41       Verfall

              § 42       Mitwirkung von Bundesorganen

              § 43       Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht

              § 43a     Verweisungen auf Bundesrecht

              § 43b     Informationsverfahrenshinweis

              § 44       In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

              § 45       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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