Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mitwirkung der Bundespolizei sowie der
Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 1, 3 und 4, des § 12, des § 19 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken.
Mitwirkung der Bundespolizei sowie der
Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 7a36 des Salzburger Landes-PolizeistrafgesetzesLandessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 1, 3 und 4, des § 12, des § 19 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken.