§ 5 Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

a)

die Bezeichnung des Gemeindeverbandes;

b)

den Sitz des Gemeindeverbandes;

c)

die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

d)

die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;

e)

die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

f)

die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;

g)

die Änderung der Satzung;

h)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(2) Durch dieJeder Gemeindeverband hat eine Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) muß die Organisationaufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes gewährleistet istsonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Gemeindeverbandes;
  2. b)Litera bden Sitz des Gemeindeverbandes;
  3. c)Litera cdie Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;
  4. d)Litera ddie Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;
  5. e)Litera edie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
  6. f)Litera fdie Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;
  7. g)Litera gdie Änderung der Satzung;
  8. h)Litera hdie Auflösung des Gemeindeverbandes.
  1. (2)Absatz 2Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 31.12.1986 bis 29.11.2013

a)

die Bezeichnung des Gemeindeverbandes;

b)

den Sitz des Gemeindeverbandes;

c)

die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

d)

die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;

e)

die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

f)

die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;

g)

die Änderung der Satzung;

h)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(2) Durch dieJeder Gemeindeverband hat eine Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 2) muß die Organisationaufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes gewährleistet istsonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Gemeindeverbandes;
  2. b)Litera bden Sitz des Gemeindeverbandes;
  3. c)Litera cdie Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;
  4. d)Litera ddie Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;
  5. e)Litera edie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
  6. f)Litera fdie Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;
  7. g)Litera gdie Änderung der Satzung;
  8. h)Litera hdie Auflösung des Gemeindeverbandes.
  1. (2)Absatz 2Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.

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