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(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Aufgaben im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Aufgaben auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.
(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Aufgaben im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Aufgaben auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.