§ 4a Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999
(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Aufgaben im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs. 1 lit. b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Aufgaben stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Aufgaben zu übertragen. Für solche Aufgabenübertragungen findet § 4 Abs. 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Aufgaben im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Aufgaben auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsBestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs 1 lit b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 3, sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Absatz eins, zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.04.1993 bis 29.11.2013
(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Aufgaben im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs. 1 lit. b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Aufgaben stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Aufgaben zu übertragen. Für solche Aufgabenübertragungen findet § 4 Abs. 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Aufgaben im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Aufgaben auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsBestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs 1 lit b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 3, sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Absatz eins, zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

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