§ 42 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufgaben der Kontaktfrauen

 

§ 42

 

(1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu den Aufgaben der Kontaktfrauen zählen insbesondere:

1.

die Weitergabe von Informationen, insbesondere auch aus den Kontaktfrauenbesprechungen;

2.

die Motivierung der Mitarbeiterinnen zu Schulungen und Bewerbungen;

3.

die Vermittlung zwischen den Bediensteten und den Führungskräften ihrer Dienststellen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung;

4.

die Unterstützung der Bediensteten in Konfliktfällen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Vorgesetzten bei behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie die Weiterleitung von Problemen an die Vorgesetzten, die Personalvertretung und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten;

5.

die Funktion als Ansprechpartnerin bei Belästigung und sexueller Belästigung;

6.

die Erarbeitung von Vorschlägen für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie in ihren Dienststellen;

7.

der Informationsaustausch mit der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten.

 

(2) Die Interventionen der Kontaktfrauen an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten oder die zuständige Gleichbehandlungskommission müssen nicht im Dienstweg erfolgen.

 

(3) Die Kontaktfrauen können sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in ihrer Dienststelle betreffen, bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter informieren.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Sbg. GBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Sbg. GBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Sbg. GBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Sbg. GBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Sbg. GBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 Sbg. GBG
§ 43 Sbg. GBG