§ 45 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst ist von der Leiterin oder dem Leiter jener Einrichtung auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates unmittelbar mit Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichbehandlung betraut ist. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß § 105 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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