Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 3 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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