Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
Frauenförderungsgebot
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung
1. | einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie | |||||||||
2. | von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis | |||||||||
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. |
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. | der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, | |||||||||
in der Dienststelle weniger als |
Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
Frauenförderungsgebot
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung
1. | einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen (Abs. 2) sowie | |||||||||
2. | von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis | |||||||||
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten. |
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. | der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, | |||||||||
in der Dienststelle weniger als |