§ 13 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Festsetzung des Entgelts

 

§ 13

 

Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, der nicht diskriminiert worden ist, hat sie bzw er Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Entschädigungsanspruch beträgt mindestens das Dreifache der monatlichen Entgeltsdifferenz zwischen der diskriminierten und der nicht diskriminierten Person.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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