(1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen, die an Bedienstete gerichteten Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten sowie Veröffentlichungen des Amtes der Salzburger Landesregierung haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht der betreffenden Person entspricht.
(2) Abs 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Nicht als Veröffentlichungen im Sinn des Abs 1 gelten Verordnungen von Landesbehörden.
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