(1) Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.
(3) Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.
(4) Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den §§ 19 ff. des Baupolizeigesetzes.
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