Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen
(1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Sind für die Anbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften vorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.
(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.
(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.
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