§ 18 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Allgemeine Pflichten bei Bränden

 

§ 18

 

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.

(2) Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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