(1) Feuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
a) | in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; | |||||||||
b) | im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. |
(2) Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten der Abschnitte III und IV können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer Befehlts- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei der Brandbekämpfung und bei Maßnahmen nach Bränden können diese behördlichen Befugnisse namens der Feuerpolizeibehörde von dem den Einsatz leitenden Kommandanten der Feuerwehr ausgeübt werden.
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