III. Brandbekämpfung
Feuerwehr
(1) Unbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.
(2) In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.
(3) Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
0 Kommentare zu § 17 Sbg. FPO 1973