(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.
So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf
1. | die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und leicht entzündbaren Sachen, die richtige Aufstellung von Verbrennungsmotoren, Förder- und sonstigen Einrichtungen, die Einhaltung von Schutzabständen, den funkensicheren Verschluß von Dachöffnungen, die Entrümpelung, insbesondere von Dachböden, Kellern, Schuppen und Garagenräumen, die Freihaltung von Fluchtwegen, die Reinhaltung von Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder Kanäle, Poterien) sowie der Rauch- und Abgasfänge und der Luft- und Dunstleitungen, das Vorhandensein und die einwandfreie Beschaffenheit der für Kehrarbeiten erforderlichen Leitern und Laufstege; | |||||||||
2. | den einwandfreien Zustand der elektrischen Licht- und Kraftinstallationen und Betriebsmittel sowie der Blitzschutzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Brandsicherheit; | |||||||||
3. | das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschgeräte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen, sowie die Gewähr dafür, daß die für die Feuerwehr notwendigen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die Feuerwehr im Brandfall nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstücks in ihrer Tätigkeit behindert wird; | |||||||||
4. | das Vorhandensein und die entsprechende Verwendung von Schutzräumen und Schutzraumvorsorgen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften. | |||||||||
5. | bei technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, automatische Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl): die Einhaltung allfälliger Instandhaltungsverpflichtungen und vorgeschriebener Überprüfungsverpflichtungen durch befugte Stellen. |
(2) Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.
(3) Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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