§ 16 Sbg. FPO 1973 § 16

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrverband bzw der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrverband bzw den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Kindergärten, Schulen und Horte, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten sowie für die im § 10 Abs 2 Z 2 lit c, f, g und h angeführten Bauten mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.

(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlag bekanntzumachen.

In Kraft seit 19.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Sbg. FPO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Sbg. FPO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Sbg. FPO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FPO 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Sbg. FPO 1973
§ 17 Sbg. FPO 1973