§ 10 Sbg. FPO 1973 § 10

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des § 11. Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.

(2) Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:

1.

keiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:

a)

Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;

b)

Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;

c)

Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Z 2;

2.

einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:

a)

Handelsgroßbetriebe (§ 32 Abs 1 und 2 ROG 2009);

b)

Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);

c)

Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);

d)

landwirtschaftliche Betriebsbauten;

e)

Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;

f)

Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);

g)

Krankenanstalten und Kuranstalten;

h)

Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).

Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.

(3) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:

1.

der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;

2.

ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;

3.

die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.

Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.

(4) Die Durchführung einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Abs 6 hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.

(5) Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Abs 4 verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

(6) Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Abs 2 erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Abs 1 nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Abs 3 Z 1 durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Abs 2 für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

 

In Kraft seit 19.07.2017 bis 31.12.9999
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