(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.
(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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