§ 8 Sbg. FPO 1973 § 8

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

In Kraft seit 19.07.2017 bis 31.12.9999
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