§ 4 Sbg. FPO 1973

Sbg. FPO 1973 - Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verbrennen im Freien

 

§ 4

 

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen:

a)

das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;

b)

das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

In Kraft seit 14.03.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. FPO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. FPO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. FPO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. FPO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FPO 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. FPO 1973
§ 5 Sbg. FPO 1973