(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, § 10 Abs 4 und 5, § 13 Abs 3, § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1,2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der auf Grund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder auf Grund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt; | |||||||||
b) | die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder | |||||||||
c) | Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.
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