(1) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Ausnahmen gemäß Abs 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes) anzuwenden.
(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern; | |||||||||
b) | die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues; | |||||||||
c) | die landesrechtlichen Angelegenheiten des Baurechtes einschließlich der Raumordnung, des Naturschutzes, des Elektrizitätsrechtes, des Jagd- und Fischereirechtes, des Grundverkehrs und des öffentlichen Straßenrechtes. | |||||||||
§ 90 Abs 8 bis 10 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 findet sinngemäß Anwendung. |
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