Vor der Entscheidung und Verfügung nach § 37 ist die Forstbehörde zu hören, desgleichen vor der Entscheidung nach § 38 Abs. 3, wenn es sich um Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.
In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 Sbg. EFRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Sbg. EFRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 Sbg. EFRG