Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan hat die Agrarbehörde vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975 zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen im Einvernehmen mit der Forstbehörde zu entscheiden.
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers mit Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(3) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(4) Die Agrarbehörde kann von Amts wegen oder auf Einschreiten der Berechtigten auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihr Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente gewährt wird.
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