Stempel- und Rechtsgebühren
Gemäß § 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 sind alle zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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