Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
1.Ziffer einseine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a)Litera adie Abgrenzung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b)Litera bdie Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;
2.Ziffer 2eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 50a Abs 1);eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 50 a, Absatz eins,);
3.Ziffer 3die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
4.Ziffer 4eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
5.Ziffer 5eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 4;
6.Ziffer 6eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3)Absatz 3Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5)Absatz 5Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6)Absatz 6Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Wenn die Veröffentlichung auf der Homepage der Standortgemeinde erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sind.
(8)Absatz 8Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.Parteistellung haben die Parteien gemäß Paragraph 50, Absatz 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Absatz 9,, die Standortgemeinde und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Absatz 10,
(9)Absatz 9Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, Absatz 5, B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) zu erheben.
(10)Absatz 10Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.Eine Umweltorganisation gemäß Absatz 8, ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Absatz 4, schriftlich Einwendungen erhoben hat, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, Absatz 5, B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) zu erheben.
(11)Absatz 11Die Bestimmungen der Abs 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß Paragraph 27,
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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