Auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten hat die Agrarbehörde auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens die Baulichkeiten, für die dem Berechtigten ein Elementarholzanspruch zusteht, und die Elementarholzhöchstmenge festzustellen. Den seit der Regulierung an den Baulichkeiten eingetretenen Änderungen (Teilung, Zusammenlegung, Auflassung, Untergang) ist hiebei Rechnung zu tragen.
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