Ersatzleistungen für Nutzungsrechte
(1) Die Bestimmungen des § 20 finden auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.
(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
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