Übergangsverfügungen
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschluß des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln sowie solche Verfügungen zum Zweck eines angemessenen Überganges in die neue Ordnung treffen. Derartige Verfügungen können vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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